Recht auf Freiheit
Auszug aus der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999
(Stand am 1. Januar 2020)
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999
(Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Im Namen Gottes…
in der Verantwortung…
im Bestreben…
im Willen…
im Bewusstsein…
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht…
Im Namen Gottes…
in der Verantwortung…
im Bestreben…
im Willen…
im Bewusstsein…
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht…
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Art. 10 BV Schweizerische Eidgenossenschaft;
Schweizerische Bundesverfassung;
Schweizerische Bundesverfassung;
Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
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Art 1 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949
vom 23. Mai 1949
A r t i k e l…1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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